Besoldung
Grundgehalt nach Anlage IV, Familienzuschlag nach Anlage V, Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Zuordnung der Dienstgrade zu den Besoldungsgruppen folgt Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B).
BBesG · EZulV · Stand 2026
Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, Familienzuschlag, Teilzeit und Abzüge — vollständig nach geltendem Recht berechnet.
Zum RechnerBundesbesoldungsordnung A, Monatsbeträge in Euro. Der eigene Dienstgrad ist hervorgehoben. Erhöhungsbeträge für Unteroffiziere (A 5 und A 6) sowie Offiziere (A 9 und A 10) sind in der Tabelle nicht enthalten.
Die Fragen, die sich beim Rechnen regelmäßig stellen — kurz beantwortet, mit der Vorschrift dahinter.
Weil zu „Besoldung 2026" zwei verschiedene Zahlenwerke im Umlauf sind. Das eine ist die geltende Anpassung aus dem Tarifabschluss 2025: plus 3,0 Prozent ab 1. April 2025 und weitere 2,8 Prozent ab 1. Mai 2026. Das andere ist ein Reformentwurf zur Neuordnung der Grundgehaltstabellen — dort entfällt die Stufe 1, der Verheiratetenzuschlag geht im Grundgehalt auf, und die kinderbezogenen Beträge werden vereinheitlicht.
Der Unterschied ist erheblich: A 8 Stufe 5 liegt nach der geltenden Anpassung bei 3.887,77 €, nach dem Reformentwurf bei 4.069,66 €. Viele verbreitete Rechner zeigen für 2026 stillschweigend den Entwurf. Dieser Rechner bietet beide Stände getrennt an und schreibt dazu, welcher gerade eingestellt ist.
Nach § 27 Abs. 3 BBesG steigt das Grundgehalt mit der Erfahrungszeit: zwei Jahre in Stufe 1, je drei Jahre in den Stufen 2 bis 4, danach je vier Jahre in den Stufen 5 bis 7. Bei Mannschaften beträgt der letzte Abstand drei Jahre. Der Rechner leitet die Stufe auf Wunsch direkt aus der Erfahrungszeit ab.
Individuell anerkannte Erfahrungszeiten — etwa aus einer früheren Berufstätigkeit — sind darin nicht abgebildet. Was tatsächlich anerkannt wurde, steht in der Festsetzung der Bezügestelle.
Nein. Es besteht weder Renten- noch Arbeitslosenversicherungspflicht, und statt einer gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 69 BBesG). Deshalb liegt das Netto deutlich näher am Brutto als bei zivilen Angestellten — ein Bruttovergleich mit der freien Wirtschaft führt regelmäßig in die Irre.
Ein eigener Beitrag fällt in der Regel nur für eine Anwartschafts- oder Zusatzversicherung an. Wer einen solchen Beitrag einträgt, mindert damit über die Vorsorgepauschale zugleich die Lohnsteuer.
Amtszulagen nach Anlage IX BBesG, die Stellenzulagen aus den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie die Erschwerniszulagen der Erschwerniszulagenverordnung — von Spezialkräften über fliegendes Personal bis zu Marine und Tauchen.
Wichtig sind dabei die Konkurrenzvorschriften: Zulagen dürfen nicht unbegrenzt nebeneinander gezahlt werden. Mal entfällt die niedrigere vollständig, mal wird sie nur angerechnet, dazu kommen Höchstbeträge und Geltungsbereiche. Der Rechner wendet diese Regeln an und weist jede Kürzung im Ergebnis offen aus, statt einfach zu addieren.
Nicht alles. Die Dienstbezüge werden nach § 6 Abs. 1 BBesG im Verhältnis der Arbeitszeit gekürzt — Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen und Familienzuschlag also anteilig. Erschwerniszulagen für einzeln abzugeltende Erschwernisse nach Abschnitt 2 EZulV bleiben dagegen ungekürzt (§ 2 Abs. 2 EZulV), weil sie den tatsächlichen Umfang im Kalendermonat abgelten.
Ja, nach § 3 Nr. 64 EStG. Er erhöht deshalb das Netto, ohne die Lohnsteuer zu erhöhen. Im Rechner läuft er bewusst getrennt neben dem steuerpflichtigen Brutto und wird erst danach hinzugerechnet.
Zwei Fragen, die sich mit der Besoldung stellen: Wann steigt das Grundgehalt von selbst — und wann ist der nächste Dienstgrad möglich?
Termine aller Stufenaufstiege nach § 27 BBesG, mit anerkannten Vordienstzeiten nach § 28 BBesG und dem Gehaltssprung in Euro.
Stufen berechnenFrühestmögliche Beförderungstermine nach der Soldatenlaufbahnverordnung — für Mannschaften, Unteroffiziere, Feldwebel und Offiziere.
Fahrplan ansehenGrundgehalt nach Anlage IV, Familienzuschlag nach Anlage V, Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Zuordnung der Dienstgrade zu den Besoldungsgruppen folgt Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B).
Stellenzulagen aus den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Erschwerniszulagen aus der Erschwerniszulagenverordnung. Die dort geregelten Konkurrenzvorschriften sind im Rechner hinterlegt und werden im Ergebnis ausgewiesen.
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer werden nach dem amtlichen Programmablaufplan für 2026 berechnet (BMF-Schreiben vom 12. November 2025). Die Umsetzung stimmt mit beiden amtlichen Prüftabellen in allen 516 Werten überein.
Der Tarifabschluss 2025 wird in zwei Schritten übertragen: 3,0 Prozent ab 1. April 2025 und weitere 2,8 Prozent ab 1. Mai 2026. Die Auszahlung erfolgt derzeit als Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der Verkündung des Anpassungsgesetzes. Zulagenbeträge sind nach dem geltenden Verordnungsstand angesetzt.
Der Rechner bildet die allgemeinen Vorschriften ab und ersetzt keine Bezügemitteilung. Individuelle Besonderheiten — etwa anerkannte Erfahrungszeiten, Auslandsdienstbezüge, Ausgleichszulagen, Prämien nach den §§ 43 ff. BBesG oder ein Lohnsteuerfreibetrag — sind nicht berücksichtigt. Maßgeblich sind allein die zuständige Bezügestelle und der Gesetzeswortlaut.
Jede Zahl auf dieser Seite hat eine amtliche Quelle. Hier steht, welche das sind, wie daraus gerechnet wird — und wo Sie jede Angabe selbst nachlesen können.
Grundgehälter nach Anlage IV BBesG, Familienzuschlag nach Anlage V, Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX in Verbindung mit den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B; Erschwerniszulagen aus der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Basis ist die amtliche Tabelle ab 1. März 2024; daraus werden die Stände ab 1. April 2025 (+3,0 %) und ab 1. Mai 2026 (+2,8 %) kaskadierend erzeugt und gegen die veröffentlichte Tabelle geprüft — alle 127 Werte stimmen überein.
§ 27 Abs. 3 BBesG: „… von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 … bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre." Die Laufbahngruppe ist für den Stufenaufstieg also ausdrücklich relevant: Mannschaften erreichen Stufe 8 nach 20 Jahren, alle übrigen nach 23 Jahren. Vordienstzeiten richten sich nach § 28 BBesG.
Dienstzeiterfordernisse aus der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV 2021): § 11 (Mannschaften), § 14 (Fachunteroffiziere), §§ 18 und 20 (Feldwebel), §§ 24 und 26 (Offiziere des Truppendienstes), § 46 (militärfachlicher Dienst). Wo die Verordnung schweigt, gilt § 7 Abs. 2: frühestens ein Jahr nach der letzten Beförderung. Die Verordnung regelt nur die Zulässigkeit — einen Anspruch auf Beförderung begründet sie nicht.
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer-Bemessung nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026 (BMF-Schreiben vom 12. November 2025) — die Umsetzung stimmt mit beiden amtlichen Prüftabellen in allen 516 Werten überein. Soldaten sind renten-, arbeitslosen- und krankenversicherungsfrei (unentgeltliche truppenärztliche Versorgung). Die Pflegeversicherung bleibt Pflicht: § 55 SGB XI — „Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet [Anspruch auf Heilfürsorge], beträgt der Beitragssatz die Hälfte"; kinderlos zuzüglich 0,6 Beitragssatzpunkte, ab dem zweiten bis fünften Kind unter 25 je 0,25 Punkte Abschlag.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner ist ein privates Informationsangebot und steht in keiner Verbindung zur Bundeswehr oder einer Behörde. Die Berechnung ist zusätzlich über zwölf Fälle zentgenau gegen den etablierten Rechner von oeffentlicher-dienst.info gegengeprüft. Verbindlich sind allein die Bezügemitteilung der zuständigen Stelle und der Gesetzeswortlaut.
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