1. Der Grundsatz
Seit dem Haushaltsjahr 2023 haben Widersprüche und Anträge keine Dauerwirkung mehr. Eine Nachzahlung erhält grundsätzlich nur, wer den Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr schriftlich geltend gemacht hat. Ein Widerspruch wirkt nicht ins Folgejahr fort — er muss, wenn nötig, jedes Jahr erneut erhoben werden.