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Widerspruch für 2026: BMI-Zusage und Rat der Verbände

Der Bund verlangt seit 2021 keinen jährlichen Widerspruch gegen die Besoldung mehr. Der Bundeswehrverband rät trotzdem dazu. Was die Quellen sagen.

· 2 Min. Lesezeit

Weil das Bundesalimentationsgesetz auf sich warten lässt, stellt sich zum Jahresende wieder die Frage nach dem Widerspruch gegen die eigene Besoldung. Die amtliche Zusage und der Rat der Verbände gehen dabei auseinander. Diese Meldung stellt beides nebeneinander. Sie ist keine Empfehlung für den Einzelfall.

Was das Bundesinnenministerium zugesagt hat

Maßgeblich ist das Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 14. Juni 2021 zum Umgang mit Widersprüchen bei der amtsangemessenen Alimentation. Der zweite Teil richtet sich an alle Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes. Danach verzichtet der Bund ab dem Jahr 2021 auf das Erfordernis, Ansprüche haushaltsjahrnah geltend zu machen, und auf die Einrede der Verjährung. Widersprüche, die trotzdem eingehen, werden ruhend gestellt, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Ein neueres Rundschreiben, das diese Zusage ändert oder aufhebt, war bei der Recherche für diese Meldung nicht zu finden.

Was die Verbände raten

Der Deutsche Bundeswehrverband hält die Zusage nicht für ausreichend. In einem Beitrag vom 3. Juni 2026 rät er seinen Mitgliedern, „weiterhin Widersprüche gegen die Besoldung und Versorgung im laufenden Haushaltsjahr einzulegen“. Einen Musterwiderspruch stellt der Verband in seinem Mitgliederbereich bereit.

Der BDZ, die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, hat seine Mitglieder mit Verweis auf das Rundschreiben bisher nicht zum Widerspruch aufgerufen. Das kann sich ändern. Der Verband fordert einen Kabinettsbeschluss bis zum 30. November 2026. Der Bundesvorsitzende Thomas Liebel sagte: „Wenn im November nichts passiert, werden wir unseren Mitgliedern voraussichtlich zum Widerspruch raten“.

Was das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 7. Mai 2026 mit der Frage befasst, wie lange eine einmal erhobene Rüge wirkt. Im Beschluss 2 B 5.26 heißt es im Leitsatz: „Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.“

Der Fall betraf eine Beamtin des Landes Berlin, nicht den Bund. Das Gericht hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und über den Anspruch selbst nicht entschieden. Es hält außerdem für möglich, dass die Fortwirkung endet, wenn der Gesetzgeber auf ein festgestelltes Defizit reagiert.

Was das für 2026 bedeutet

Eine amtliche Frist, bis zu der Soldatinnen und Soldaten für das Jahr 2026 Widerspruch einlegen müssten, nennt der Bund wegen seines Verzichts nicht. Wer dem Rat des Bundeswehrverbands folgen will, hat dafür das laufende Haushaltsjahr, also bis zum 31. Dezember 2026.

Diese Seite bietet dazu einen Musterwiderspruch als Vorlage mit Ausfüllhilfe. Die Betroffenheitsprüfung ordnet ein, ob und für welche Jahre die Alimentationsfrage Sie betrifft. Beides ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Beitrag wurde automatisiert mit KI erstellt und ohne vorherige Durchsicht durch einen Menschen veröffentlicht. Grundlage sind allein die unten verlinkten Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Einen Fehler gefunden? Die Kontaktdaten stehen im Impressum.

Quellen

  • Rundschreiben „Amtsangemessene Alimentation; hier: Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen“, Az. D3-30200/94#21 - 178#6

    Bundesministerium des Innern, 14.06.2021

    verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  • BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2026, 2 B 5.26

    Bundesverwaltungsgericht, 07.05.2026

    bverwg.de
  • Besoldung und Versorgung weiter in der Überarbeitung, trotz Zusicherung des Dienstherrn Widersprüche einlegen

    Deutscher Bundeswehrverband, 03.06.2026

    dbwv.de
  • BDZ fordert Kabinettsbeschluss bis Ende November

    BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, 06.10.2026

    bdz.eu

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